Satzung Genossenschaft Use Dorp, use Heimat eG

 

 

 

 

 

 

 

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

 

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet:

Use Dorp, use Heimat eG

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist

Vreden

 

§ 2 Zweck und Gegenstand

(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Belange ihrer Mitglieder.

(2) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb des Gasthauses Denno, Pfarrer-Holtmann-Straße 5, Vreden sowie alle artverwandten Geschäfte, die geeignet sind dem Zweck der Gesellschaft zu dienen. Insbesondere zählen dazu alle Tätigkeiten die das Zusammenle-ben der Dorfgemeinschaft in und um Ellewick und Crosewick fördern.

(3) Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen be-teiligen.

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

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II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) natürliche Personen,

b) eingetragene Personengesellschaften,

c) juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.

(2) Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtun-gen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossen-schaft liegt.

(3) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a) eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts und

b) Zulassung durch den Vorstand.

(4) Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder (§ 16 Abs. 2 Buchstabe g) einzu-tragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

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§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

- Kündigung (§ 5 Abs. 1)

- Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6 Abs. 1)

- Tod eines Mitglieds (§ 7)

- Insolvenz eines Mitglieds (§ 7 a)

- Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)

- Ausschluss (§ 9)

§ 5

Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhal-tung einer Frist von fünf Jahren schriftlich kündigen.

(2) Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von fünf Jahren kündigen.

§ 6

Übertragung des Geschäftsguthabens

(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossen-schaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mit-glied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäfts-guthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäfts-anteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.

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(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 7

Ausscheiden durch Tod eines Mitglieds

(1) Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über.

(2) Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erfor-derlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Vorausset-zungen erfüllen.

§ 7 a

Insolvenz eines Mitglieds

Wird über das Vermögen eines Mitglieds ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung ei-nes Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung

mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 8

Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlö-

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schen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9

Ausschluss

(1) Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausge-schlossen werden, wenn

a) es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den sat-zungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Ver-pflichtungen nicht nachkommt;

b) es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst un-richtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftli-chen Verhältnisse abgibt;

c) es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;

d) es zahlungsunfähig geworden oder überschuldet ist oder wenn über sein Vermögen ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt wurde;

e) es seinen Geschäftsbetrieb, Sitz oder Wohnsitz verlegt, oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;

f) die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden wa-ren oder nicht mehr vorhanden sind;

g) es ein eigenes, mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen be-treibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds betei-ligt;

h) sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.

(2) Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Auf-sichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.

(3) Vor der Beschlussfassung ist dem Auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf

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denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der satzungsmäßige Ausschließungsgrund mit-zuteilen.

(4) Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben.

(5) Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch einge-schriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossen-schaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.

(6) Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss be-schlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossen-schaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 10

Auseinandersetzung

(1) Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossen-schaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend; Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Ge-schäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.

(2) Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Mo-naten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Auszahlung ist ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital (§ 37 Abs. 5) unterschritten würde. Die Genossen-schaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mit-glied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurech-nen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.

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(3) Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds als Pfand für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Insolvenzverfahren des Mitglieds.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11

Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

a) die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmun-gen zu benutzen;

b) an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzu-nehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaft zu verlangen, so-weit dem § 34 nicht entgegensteht;

c) Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen; hierzu bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 4);

d) bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken; zu solchen Anträgen bedarf es mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2);

e) an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen;

f) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichtes, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und des Berichts des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;

g) die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen bzw. eine Abschrift der Nie-derschrift zur Verfügung gestellt zu bekommen;

h) die Mitgliederliste einzusehen;

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i) das zusammengefasste Ergebnis des Prüfungsberichts gem. § 59 GenG einzusehen.

§ 12

Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstüt-zen. Das Mitglied hat insbesondere

a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;

b) Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;

c) der Genossenschaft jede Änderung seiner Anschrift, der Rechtsform und der Inhaberver-hältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;

d) ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Hö-he und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13

Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind

A. DER VORSTAND

B. DER AUFSICHTSRAT

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

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A. DER VORSTAND

§ 14

Leitung der Genossenschaft

(1) Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Geset-ze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(3) Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15

Vertretung

(1) Die Genossenschaft wird durch drei Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vorstandsmitglie-der sind einzelvertretungsberechtigt. Der Aufsichtsrat kann einzelne oder alle Vorstands-mitglieder von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alternative 2 BGB befreien, ihnen also die Befugnis erteilen, bei allen Rechtshandlungen, welche die Genossenschaft mit oder gegenüber Dritten vornimmt, zugleich als Vertreter Dritter zu handeln.

(2) Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsge-schäftlichen Vertretung ist zulässig.

§ 16

Aufgaben und Pflichten des Vorstands

(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauli-che Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die

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ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

(2) Der Vorstand hat insbesondere

a) die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungs-gemäß zu führen;

b) die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sach-lichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;

c) sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;

d) für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;

e) ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen, ein Inventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;

f) spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahres-abschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, aufzustel-len, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Gene-ralversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;

g) über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Ge-nossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsge-setz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;

h) dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträ-ge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;

i) im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prü-fungsverband hierüber zu berichten;

j) dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen recht-zeitig Mitteilung zu machen.

§ 17

Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens halbjährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen,

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a) eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;

b) eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;

c) eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;

d) einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;

e) einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unver-züglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.

§ 18

Zusammensetzung und Dienstverhältnis

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen. Der Aufsichtsrat ist für den Abschluss, die Änderung sowie die Beendigung von Dienstverträgen mit Vorstandsmit-gliedern zuständig. Die Erklärungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter abgegeben. Die Beendigung des Dienst-verhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.

(3) Die Bestellung nicht hauptamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf drei Jahre befristet. Wie-derbestellung ist zulässig.

§ 19

Willensbildung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

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(2) Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweis-zwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(3) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das be-troffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vor-standsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 20

Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzun-gen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angele-genheiten zu erteilen.

§ 21

Kredit an Vorstandsmitglieder

Die Gewährung von Krediten oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen an Mitglieder des Vor-stands, deren Ehegatten, minderjährigen Kinder sowie an Dritte, die für Rechnung einer dieser Personen handeln, sind nicht zulässig.

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 22

Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu die-sem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jeder-zeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzel-

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ne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft so-wie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Waren einsehen und prü-fen. Auch ein einzelnes Mitglied des Aufsichtsrats kann Auskünfte, jedoch nur an den Auf-sichtsrat, verlangen.

(2) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich er-forderlich ist, und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüber-schusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrages zu prüfen sowie den Inhalt des Prüfungsberichts zur Kenntnis zu nehmen. Er hat sich darüber zu äußern und der Gene-ralversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.

(3) Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.

(4) Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglie-der und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.

(5) Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergü-tung (z. B. Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Auf-sichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.

(6) Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gericht-lich und außergerichtlich.

(7) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats vollzieht der Aufsichtsratsvorsitzende, bei dessen Ver-hinderung sein Stellvertreter.

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§ 23

Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat,

zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

(1) Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.

(2) Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats:

a) der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; ausgenommen ist der Erwerb von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;

b) der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;

c) der Abschluss von Verträgen die im Einzelfall Verpflichtungen der Genossenschaft von mehr als 2.000,00 € einmalig oder bei wiederkehrende Verpflichtungen inner-halb eines Jahres mit sich bringen oder deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt;

d) die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43 );

e) die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39 Abs. 1, 39 a;

f) den Beitritt zu und den Austritt aus Organisationen und Verbänden;

g) die Festlegung des Tagungsortes der Generalversammlung;

h) Erteilung und Widerruf der Prokura;

i) die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbind-lichkeiten und stiller Beteiligungen.

(3) Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinde-rungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. 5 ent-sprechend.

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(4) Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder dessen Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.

(5) Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vor-sitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(6) Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Auf-sichtsrat findet.

(7) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 entsprechend.

§ 24

Zusammensetzung und Wahl

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens 3, höchstens 7 Mitgliedern, die von der General-versammlung gewählt werden; in diesem Rahmen bestimmt sie auch die konkrete Zahl der Aufsichtsratsmitglieder. Die Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen nicht zugleich Vor-standsmitglieder, dauernde Stellvertreter der Vorstandsmitglieder, Prokuristen oder zum Betrieb des gesamten Geschäfts ermächtigte Handlungsbevollmächtigte der Genossen-schaft sein.

(2) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33.

(3) Die Amtsdauer beträgt in der Regel drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der General-versammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalver-sammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Ge-schäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Jährlich scheidet ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder aus; bei einer nicht durch drei teilbaren Zahl zuerst der geringere Teil. In den beiden ersten Jahren entscheidet das Los, später die Amtsdauer. Bei Erweiterung des Aufsichtsrats scheidet von den bisherigen Aufsichtsrats-mitgliedern jeweils das dienstälteste Drittel aus; von den neuen Mitgliedern scheidet durch

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Los ebenfalls ein Drittel aus, bis sich ein Turnus ergibt; sodann entscheidet auch bei die-sen Mitgliedern die Amtsdauer. Wiederwahl ist zulässig.

(3a) Das Amt endet sofort, wenn es darauf beruht, dass das Aufsichtsratsmitglied Mitglied einer eingetragenen Genossenschaft ist und diese Mitgliedschaft beendet ist. Entsprechendes gilt für zur Vertretung anderer juristischer Personen oder Personengesellschaften befugte Personen, wenn deren Vertretungsbefugnis endet. Besteht Streit über die Beendigung der Mitgliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis, entscheidet die schriftliche Erklärung der Genos-senschaft bzw. der anderen juristischen Person oder Personengesellschaft, dass die Mit-gliedschaft bzw. Vertretungsbefugnis beendet ist.

(4) Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächs-ten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt. Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(5) Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 25

Konstituierung, Beschlussfassung

(1) Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.

(2) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.

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(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wah-len entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33 gilt entsprechend.

(4) Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher Abstimmung oder durch andere Fernkommunikationsmedien zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfas-sung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.

(5) Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens halbjährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mit-teilung des Sachverhaltes selbst den Aufsichtsrat einberufen.

(6) Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

(7) Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister o-der einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

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C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 26

Ausübung der Mitgliedsrechte

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Gene-ralversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Perso-nengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertre-tung ermächtigte Gesellschafter aus.

(4) Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimmrecht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Voll-machtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), sowie Personen, die sich geschäftsmäßig zur Ausübung des Stimmrechts erbieten, können nicht bevollmächtigt werden.

(5) Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ih-re Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.

(6) Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Be-schluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Ver-

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bindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 27

Frist und Tagungsort

(1) Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.

(2) Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.

(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28

Einberufung und Tagesordnung

(1) Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzen-den, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 des GenG bleiben unbe-rührt.

(2) Die Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(3) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Eine Einladung in elektronischer Form ist gegenüber Mitgliedern, die hierzu ihre Zustimmung erteilt haben, möglich; die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Bei der Einberu-fung ist die Tagesordnung bekanntzumachen.

(4) Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einbe-ruft. Mitglieder der Genossenschaft können in Textform unter Angabe der Gründe verlan-

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gen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es mindestens einem Zehntel der Mitglieder.

(5) Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht mindestens eine Woche vor der Gene-ralversammlung angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.

(6) Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

(7) In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegan-gen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

§ 29

Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stell-vertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstands den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen wer-den. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderli-chen Stimmenzähler.

§ 30

Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser Satzung be-zeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

a) Änderung der Satzung;

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b) Auflösung der Genossenschaft;

c) Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;

d) Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel der Genossenschaft nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes;

e) Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinigungen;

f) Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Aufsichtsrats;

g) Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;

h) Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats;

i) Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats und Festsetzung ihrer Vergütungen;

j) Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;

k) Wahl von Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen Aufsichtsratsmitgliedern wegen ihrer Organstellung;

l) Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossen-schaftsgesetzes;

m) Festsetzung eines Eintrittsgeldes;

§ 31

Mehrheitserfordernisse

(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgege-benen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vor-schreibt.

(2) Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen ist in den in § 30 a) - f) und j) genannten Fällen erforderlich.

(3) Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, die Spaltung oder den Formwechsel nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, sowie vor der Beschlussfassung über die Auflösung und die Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft ist der Prüfungsver-

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band zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu be-antragen und in der Generalversammlung zu verlesen.

§ 32

Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen; hierbei haben we-der die Mitglieder des Vorstands noch des Aufsichtsrats Stimmrecht.

§ 33

Abstimmung und Wahlen

(1) Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Ab-stimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden, wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gül-tig abgegebenen Stimmen es verlangt.

(2) Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.

(3) Bei der Feststellung des Stimmenverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.

(4) Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Sind nicht mehr Kandidaten vorgeschlagen, als Mandate neu zu besetzen sind, so kann gemeinsam (en bloc) abgestimmt werden, sofern dem nicht widersprochen wird.

(5) Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stim-men, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzet-

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tel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.

(6) Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34

Auskunftsrecht

(1) Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegen-heiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Ge-genstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.

(2) Die Auskunft darf verweigert werden, soweit

a) die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Genossenschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;

b) sich die Frage auf die Einkaufsbedingungen der Genossenschaft und deren Kalkula-tionsgrundlagen bezieht;

c) die Frage steuerliche Wertansätze betrifft;

d) die Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzt würde;

e) das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;

f) es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen mit Vorstandsmitgliedern oder Mitar-beitern der Genossenschaft handelt.

§ 35

Protokoll

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(1) Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Protokollierung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse.

(2) Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfas-sung angegeben werden. Das Protokoll muss von dem Vorsitzenden der Generalver-sammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversamm-lung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Dem Protokoll sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.

(3) Dem Protokoll ist in den Fällen des § 47 Abs. 3 GenG ein Verzeichnis der erschienen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter der Mitglieder beizufügen. Bei jedem erschiene-nen oder vertretenen Mitglied ist dessen Stimmenzahl zu vermerken.

(4) Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 36

Teilnahmerecht der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37

Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 100,00 EUR.

(2) Der Geschäftsanteil ist sofort voll einzuzahlen.

(3) Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen be-teiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Aus-

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nahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsan-teil voll eingezahlt ist; das Gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.

(4) Die auf den/die Geschäftsanteil(e) geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschrif-ten und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsgut-haben eines Mitglieds.

(5) Das Mindestkapital der Genossenschaft beträgt 95 % des Gesamtbetrags der Geschäfts-guthaben zum Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres. Es darf durch die Auszah-lung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprü-che ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital un-terschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient.

(6) Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Ge-nossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Ge-nossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht er-lassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.

(7) Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht ge-stattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 38

Gesetzliche Rücklage

(1) Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.

(2) Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahresüber-schusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrags bzw. abzüglich eines eventuellen

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Verlustvortrags sowie eines Betrags, der mindestens 5 % der vorgesehenen genossen-schaftlichen Rückvergütung entspricht, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.

§ 39

Andere Ergebnisrücklage

(1) Neben der gesetzlichen Rücklage wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jähr-lich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvor-trages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen sind. Der nach Ab-satz 2 vom Vorstand in die weitere Ergebnisrücklage eingestellte Betrag ist anzurechnen. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 Buchst. e).

(2) Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses kann der Vorstand einen Teil des Jahres-überschusses, höchstens jedoch die Hälfte, in eine weitere Ergebnisrücklage einstellen. Über deren Verwendung beschließt der Vorstand.

(3) Der Generalversammlung verbleibt das Recht, die Ergebnisrücklagen zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden.

§ 39 a

Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Ver-wendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 lit. e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).

§ 40

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Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht der Mitglieder besteht nicht.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 41

Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet am 31.12. dieses Jahres.

§ 42

Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jah-resabschluss und den Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, für das ver-gangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) Der Aufsichtsrat hat bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitzuwirken. Die vorge-nommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen.

(3) Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 lit. f den Jahresabschluss und den Lagebericht, so-weit dieser gesetzlich erforderlich ist, dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit des-sen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vor-zulegen.

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(4) Jahresabschluss, Lagebericht, soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Ge-schäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden.

(5) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lagebe-richtes (§ 22 Abs. 2), soweit dieser gesetzlich erforderlich ist, ist der ordentlichen General-versammlung zu erstatten.

§ 43

Rückvergütung

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstel-lung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

§ 44

Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder ent-fallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäfts-guthaben wieder ergänzt ist.

§ 45

Deckung eines Jahresfehlbetrages

(1) Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalver-sammlung.

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(2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranzie-hung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.

(3) Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrages herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrages nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsan-teile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstan-den ist, berechnet.

VI. LIQUIDATION

§ 46

Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossen-schaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mit-glieder verteilt werden.

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VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 47

Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden in den gesetzlich vorgesehen Fällen unter ihrer Firma in der Münsterlandzeitung veröffentlicht.

Der Jahresabschluss und die in diesem Zusammenhang offen zu legenden Unterlagen werden, soweit gesetzlich vorgeschrieben, nur im elektronischen Bundesanzeiger unter der Firma der Genossenschaft bekannt gemacht.

(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie aus-geht.

VIII. GERICHTSSTAND

§ 48

Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genos-senschaft zuständig ist.

Vreden, 14. Januar 2015

gez. Christian Büger

gez. Stefan Lentfort

gez. Jan Reirink

gez. Martin Schwanekamp

gez. Daniel Terwersche

gez. Heike Wissing